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Krankenkasse Schweiz
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Krankenkasse Schweiz
Grundsatz
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind.
Gesetzlich sind die Krankenkassen in Art. 13 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung geregelt (Krankenversicherungsgesetz).
Organisationsformen
Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.
Aufsichtsbehörden
Institutionell werden die Krankenkassen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.
Haupt- und Nebenaufgaben
Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung. Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z.B. bevorzugte Behandlung, höhrer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische Leistungen) anzubieten; ebenso können sie in eingem gewissen Rahmen weitere Versicherungsarten (z.B. Sterbegelder und Invalidätsentschädigungen) betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.
Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten; sie darf die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen (sofern sie vom Bundesrat nicht von dieser Verpflichtung befreit ist).
Gemeinsame Einrichtung
Wird ein Versicherer zahlungsunfähig, so werden dessen Verpflichtungen von der Gemeinsamen Einrichtung übernommen, die als Stiftung von allen Versicherern gemeinsam betrieben wird.
Anzahl
Insgesamt sind in der Schweiz rund 90 Versicherer zugelassen, die aber teilweise nur regional tätig sind.
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