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Kassenzulassung
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Kassenzulassung
Kassenzulassung
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Die Kassenzulassung (genaue Bezeichnung "sozialrechtliche Zulassung") bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Arztes oder Psychotherapeuten, über die Kassenärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Fehlt einem Arzt die Kassenzulassung, so kann die Abrechnung ärztlicher Leistungen nur auf privatrechtlicher Basis gegenüber den Patienten erfolgen, wobei die Patienten das damit verbundene Kostenrisiko normalerweise durch eine private Krankenversicherung absichern.
Die Patienten kommen dabei mit ihrer Krankenversicherungskarte zum Arzt oder Psychotherapeuten, die Rechnungsstellung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung an die Krankenkasse. Dabei werden antragspflichtige Leistungen (z.B. Psychotherapie) von nicht antragspflichtigen Leistungen (z.B. Behandlung einer Fraktur) unterschieden.
Für Psychologen gibt es diese "Kassenzulassung" erst seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999. Voraussetzung für die sozialrechtliche Zulassung, aber nicht gleichbedeutend mit dieser ist die Approbation. Erstere wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben und interner Verfahrensordnungen von der ärztlichen/psychotherapeutischen Selbstverwaltung (Kassenärztliche Vereinigungen) erteilt, während die Approbation von den zuständigen Landesbehörden des jeweiligen Bundesamtes erteilt wird.
Für den Arzt ist die Kassenzulassung wirtschaftlich attraktiv allein aufgrund der Tatsache, dass sie zur Behandlung der weit überwiegenden Bevölkerungsgruppe derjenigen berechtigt, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass das System der kassenärztlichen Versorgung durch eine Vielzahl bürokratischer Regelungen überfrachtet ist. Als Alternative zum allgemein verbreiteten Sachleistungsprinzip gibt es seit Januar 2004 die Kostenerstattung, die allerdings auf die Sätze begrenzt ist, die die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Sachleistung übernehmen müssten. Aus dieser Limitierung ergibt sich für den gesetzlich Versicherten ein Kostenrisiko, das bei Wahl des Kostenerstattungsprinzips durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden sollte.
Die Gebühren für private ärztliche Behandlung, auch im Rahmen sogenannter IGEL-Leistungen (Individueller Gesundheitsleistungen) richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Private Krankenversicherer erstatten in der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ festgelegten Gebührensätze.
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