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Arbeitslosengeld
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Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird. Ähnliche Leistungen gibt es in Österreich und in der Schweiz (Arbeitslosenentschädigung).
Die rechtlichen Grundlagen für das ALG I enthält das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wer hat Anspruch auf ALG I?
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III ist dann erfüllt, wer in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit 360 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Diese Frist verlängert sich u. a. um Kindererziehungszeiten, Wehrdienst- und Zivildienstzeiten, Fortbildungs- und Umschulungszeiten mit Bezug von Unterhaltsgeld.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.
Arbeitslosmeldung
Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung als Arbeitsuchender: Gemäß § 37b SGB III sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend zu melden. Sofern der Arbeitnehmer erst innerhalb der letzten drei Monate seines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis von dessen Beendigung erhält, ist er verpflichtet, sich innerhalb der nächsten drei Tage arbeitsuchend zu melden. Die erforderliche Arbeitsuchendmeldung ist bei jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit möglich. Arbeitnehmer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erhalten für die ersten sieben Tage ihres Arbeitslosengeldanspruches keine Leistungen (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Rahmenfrist
Die Rahmenfrist beträgt seit 1. Februar 2006 zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Höhe des ALG I
Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Bemessungsentgelt errechnet sich aus dem Bruttoentgelt abzüglich
* Beiträge zur Sozialversicherung pauschal 21 %
* Lohnsteuer
* Solidaritätszuschlag
ergibt das Nettoentgelt/Leistungsentgelt. ALG I = Nettoleistungsentgelt x Leistungssatz Der Leistungssatz beträgt für Arbeitslose mit Kindern 67 %, für alle anderen 60 % des Netto-Leistungsentgelts. Das monatlich auszuzahlende ALG I beträgt das 30-fache des täglichen ALG I.
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