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Altersrückstellung
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Altersrückstellung
Mit dem Alter des Menschen steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Die Folgen für die Krankenversicherung hängen vom Finanzierungsverfahren ab, wobei das Umlageverfahren der GKV und das Anwartschaftsdeckungsverfahren der PKV zu unterscheiden ist. Der Versicherer bildet dafür Alterungsrückstellungen, die für ihn Fremdkapital darstellen auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden müssen.
In dem Anwartschaftsdeckungsverfahren der Vollversicherung wird systematische Vorsorge für das Alter gebildet. Die Prämie wird zu diesem Zweck so kalkuliert, dass sie in jungen Jahren oberhalb und im Alter unterhalb der tatsächlich erforderlichen Prämie liegt. Die Differenz zwischen tatsächlich erhobener Prämie und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen wird der Alterungsrückstellung zugeführt. Wenn dann im höheren Alter des VN die rechnerischen Kosten über der erhobenen Prämie liegen, kann die Differenz durch Entnahme aus den Alterungsrückstellungen finanziert werden. Das Umlageverfahren der GKV setzt dagegen auf die ausreichende Zahl der Beitragszahler, die gemeinsam den Fianzierungsbedarf des gesamten Versicherungsbestandes aufbringen müssen.
Regelmässig wird der Anspruch erhoben, dem Versicherungsnehmer bei Kündigung seines Vertrages „seine“ Rückstellungen mitzugeben. Dieses scheitert alleine daran, dass die Kalkulation der PKV und der Altersrückstellungen an sich kollektiv sind – es gibt somit überhaupt keine Alterungsrückstellung des einzelnen Versicherten.
Bei der Diskussion um die Portabilität der Rückstellung ist folgender Gesichtspunkt wichtig und nicht außer Acht zu lassen: Wäre die Alterungsrückstellung anteilig für jeden Versicherungsvertrag kalkuliert (was sie heute nicht ist), so könnte der normal gesunde Versicherte auch in höherem Alter den Versicherer wechseln.Trotz seines höheren Alters müsste ihm nicht die Tarifprämie abverlangt werden, sondern eine durch die Anrechnung seiner mitgebrachten Alterungsrückstellungen eine entsprechend reduzierte Prämie. Ein in der Zwischenzeit erkrankter Versicherte könnte nicht ohne weiteres wechseln – der neue Versicherer würde stets einen Risikozuschlag verlangen oder ihn gar nicht erst aufnehmen. Die logische Folge wäre ein Nichtwechseln chronisch kranker PKV-Versicherter mit dem Ergebnis, dass sich bei einem subventionieren Preiswettbewerb Versicherungsunternehmen ausschließlich gesunde Versicherte in den Bestand locken. Ein Ruin der Gesellschaften mit den übrigen schlechten Risiken im Bestand wäre unausweichlich. In der Versicherungsbetriebswirtschaftslehre nennt man diesen Effekt Antiselektion.
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